Promotionsverfahren

FAQs

In Kürze finden Sie hier Aktualisierungen.

Die hier behandelten Fragestellungen beziehen sich auf die Promotionsordnung vom 14.02.2008.

Die vorbereitenden Studien müssen nur von den Promovierenden absolviert werden, die zuvor ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, das eine Regelstudienzeit von weniger als 8 Semestern hat. In der Regel sind dies Bachelorstudiengänge oder auch der Lehramtsstudiengang für die Primarstufe. Diplom-, Magister- oder Masterstudiengänge haben im Normalfall mindestens 8 oder 9 Semester Regelstudienzeit, so dass Personen mit diesen Abschlüssen keine vorbereitenden Studien gemäß § 8 absolvieren müssen.

Sofern Sie nicht zu den Promovierenden gehören, die die vorbereitenden Studien gem. § 8 absolvieren müssen, gibt es keine Verpflichtung, weitere qualifizierende Leistungen zu erbringen. Es empfiehlt sich jedoch dringend, mit der Doktormutter / dem Doktorvater abzuklären, welche vertiefenden wissenschaftlichen Studien ratsam sind (§ 9 der PromoO). Neben dem obligatorischen Doktorandenkolloquium können Sie z.B. die Angebote des ZGS und der ZSB - Careers Service annehmen.

Das ist prinzipiell möglich. Hierzu müssen Sie sich zunächst an das akademische Auslandsamt wenden, das die Gleichwertigkeit Ihres Studienabschlusses überprüft.

Diesbezüglich bestehen keinerlei Einschränkungen.

Gemäß §7 (5) der Promotionsordnung 2008 werden „Doktorandinnen oder Doktoranden […] an der Bergischen Universität Wuppertal eingeschrieben.“

Daran anknüpfend ist §4 (2) der Einschreibungsordnung vom 03.05.2012 zu beachten:

"Eine Einschreibung als Doktorandin oder Doktorand kann bis zum Ende des Semesters der Aushändigung der Promotionsurkunde erfolgen und ist grundsätzlich auf die Dauer von bis zu acht Semestern begrenzt. Die Verlängerung der Einschreibung um bis zu vier weitere Semester setzt eine schriftliche Begründung des wissenschaftlichen Betreuers oder der Betreuerin voraus. Eine Einschreibung über die Dauer von insgesamt 12 Fachsemestern hinaus kann für jedes weitere Semester jeweils nur bei Vorlage einer aktuellen befürwortenden Stellungnahme des zuständigen Promotionsausschusses erfolgen."

Nein, es besteht für Promovierende die Möglichkeit, auf das NRW-Semesterticket zu verzichten. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie vom Studierendensekretariat und vom ASta.
 

Nein, dies ist nicht notwendig.

Den "Antrag auf Zulassung als Doktorandin" stellen Sie, sobald Sie sich entschlossen haben, zu promovieren und zu diesem Zweck zu immatrikulieren. Hiermit beginnt Ihre Zeit als Promovendin / Promovend. Wenn Sie dann Ihre Dissertation fertig gestellt haben, stellen Sie einen "Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahren“. Erst wenn Letztgenannter angenommen wurde und die Prüfungskommission Ihre Dissertation zur Begutachtung entgegennimmt, gilt das Promotionsverfahren als offiziell eröffnet.

Hierzu ist der § 4 der Promotionsordnung 2008 zu beachten:

(1) „Der Promotionsausschuss bestimmt für jedes Promotionsverfahren eine Prüfungskommission und ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Diese oder dieser muss die Qualifikation gemäß § 36Abs. 1 Nr. 4 HG besitzen.“

(2) „Jede Prüfungskommission hat mindestens vier, höchstens sechs Mitglieder. Diese müssen in ihrer Mehrheit zur Gruppe der Hochschullehrenden mit der Qualifikation gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HG gehören bzw. habilitiert sein. Mindestens zwei Mitglieder müssen dem promovierenden Fachbereich angehören. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll auf Vorschlag der Promovendin oder des Promovenden benannt werden, sofern ein solcher Vorschlag vorliegt (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 und § 15Abs. 1). Alle Mitglieder müssen den zu verleihenden oder einen entsprechenden Doktorgrad besitzen.“

(3) „Der Promotionsausschuss kann Angehörige anderer Fachbereiche der Bergischen Universität Wuppertal sowie anderer wissenschaftlicher Hochschulen zu Mitgliedern der Prüfungskommission ernennen.“

Wenn Sie sich jetzt immatrikulieren wollen, gilt in jedem Fall die jetzt aktuelle Promotionsordnung.

Sollten Sie sich vor dem 15.02.2008 immatrikuliert haben, so gilt - außer für die Promovierenden im Fach Soziologie - die PromO von 1983.

Für die Studierenden des Faches Soziologie gilt auch die PromO von 1983, es sei denn Sie haben sich noch zu den Zeiten immatrikuliert, als das Fach Soziologie noch in den Fachbereich 01 bzw. den Fachbereich B gehörte - in diesem Fall gilt die PromO von 1990.

Die Studierenden nach der PromO 1983 und 1990 haben die Möglichkeit, einen "Antrag auf Wechsel der Promotionsordnung" zu stellen.

An der Universität Wuppertal gibt es das Zentrum für Graduiertenstudien (ZGS). Das ZGS dient Promovierenden und Promotionsinteressierten aller Fachbereiche als Anlaufstelle und unterstützt die Forschungsaktivitäten Promovierender. Auf der Internetseite des ZGS werden das Zentrum und seine Angebote vorgestellt und wichtige Informationen zum Promovieren an der BUW angeboten.

Der Fachbereich G – Bildungs- und Sozialwissenschaften der Bergischen Universität Wuppertal verleiht aufgrund einer Dissertation und einer mündlichen Prüfung den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) für fachwissenschaftliche Arbeiten oder eines Doktors der Pädagogik (Dr. paed.) für fachdidaktische Arbeiten. Studierenden aus einem einschlägigen Studium der Sozialwissenschaften kann auf Antrag beim Promotionsausschuss der Grad eines Doktors der Gesellschaftswissenschaften (Dr. rer. soc.) anstelle des Grades eines Dr. phil. oder Dr. paed. verliehen werden

Die Verleihung der Urkunde erfolgt im Rahmen der Dekansprechstunde. Zu diesem Termin werden Sie vom Dekan in einem gesonderten Schreiben eingeladen. Voraussetzung für die Verleihung der Urkunde ist, dass dem Dekanat entweder die Kopie des Vertrages mit einem Verlag vorliegt oder - im Falle der elektronischen Veröffentlichung - die Universitätsbibliothek der BUW dem Dekanat mitgeteilt hat, dass die elektronische Version veröffentlicht ist.

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