Habilitation an der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften
Sie haben Ihre Promotion erfolgreich abgeschlossen und möchten sich nun habilitieren.
Mit dem Habilitationsverfahren wird festgestellt, ob Sie Ihr Fach in voller Breite in Forschung und Lehre vertreten können.
Typischerweise gehören dazu eine Habilitationsschrift oder zusammenhängende Veröffentlichungen, wissenschaftliche Gutachten sowie ein Vortrag mit anschließendem Kolloquium; eine zusätzliche Lehrbefugnis, die venia legendi, kann auf Antrag erteilt werden.
Hier informieren wir Sie über die formalen Schritte zur Habilitation an unserer Fakultät:
Schritte zur Habilitation
Zum Verfassen Ihrer Habilitationsschrift benötigen Sie formal keine Betreuerin oder Betreuer. Ein Gespräch mit einer Lehrstuhlinhaberin oder eines Lehrstuhlinhabers ist dennoch ratsam.
Ihre Habilitationsschrift verfassen Sie als Monografie oder kumulativ. Bitte beachten Sie bei der Erstellung und Abgabe einer kumulativen Habilitationsschrift die Hinweise in § 7 der Habilitationsordnung. Eine kumulative Habilitation besteht aus mehreren einzelnen wissenschaftlichen Beiträgen. Der Habilitationsausschuss kann die Habilitationsschrift nur annehmen, wenn diese Fachbeiträge bzw. -artikel bei der Einreichung um ein gesondertes Manuskript ergänzt werden, in dem deren wissenschaftlicher Zusammenhang schriftlich dargelegt wird. Dieses gesonderte Manuskript muss als solches für Dritte deutlich erkennbar sein (Habilitationsordnung § 7(4)).
Nach Fertigstellung der Habilitationsschrift beantragen Sie die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beim Dekan. Eine Übersicht über die dafür erforderlichen Unterlagen und Nachweise finden Sie in der Habilitationsordnung unter § 4.
Sie können in Abstimmung mit dem Dekan die Zusammensetzung Ihrer Prüfungskommission selbst wählen. Bitte nehmen Sie zunächst zu den von Ihnen gewünschten Mitgliedern Kontakt auf, holen deren Zustimmung ein und informieren im Anschluss den Dekan.
Die Habilitationskommission entscheidet über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens und über die finale Zusammensetzung der Prüfungskommission (Vorsitz, Mitglieder) und informiert Sie entsprechend.
Mit Eröffnung Ihres Habilitationsverfahrens beginnt die Kommissionsarbeit. Ihre Habilitationsschrift wird begutachtet und geprüft. Nach Eingang der Gutachten werden die Kommissionsmitglieder und auch Sie informiert. Die Habilitationsschrift und die Gutachten werden zur Einsicht durch Hochschullehrende und Habilitierte ausgelegt, mit einer sich anschließenden Frist für Stellungnahmen (§ 8(5) Habilitationsordnung).
Sind Habilitationsschrift und Gutachten angenommen worden, legt die Habilitationskommission mit Ihnen einen Termin
- zu einem hochschulöffentlichen Vortrag mit anschließendem Kolloquium
- sowie zu einer hochschulöffentlichen studienbezogenen Lehrveranstaltung
fest.
Nach jeder der beiden mündlichen Habilitationsleistungen entscheidet die Habilitationskommission über deren Annahme. Das abschließende Ergebnis wird Ihnen vom Dekan unmittelbar nach der letzten Beschlussfassung mitgeteilt.
Sie müssen Ihre Habilitationsschrift innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt Ihrer Urkunde veröffentlichen, hierzu stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, nähere Informationen hierzu finden Sie in der Habilitationsordnung unter § 11.
Haben Sie mit Ihrem Antrag auf Habilitation einen Antrag auf Lehrbefugnis („venia legendi“) gestellt, entscheidet der Fakultätsrat darüber, nachdem die Habilitationskommission das entsprechende Fachgebiet vorgeschlagen hat und bescheinigt Ihnen dies mit einer Urkunde.
Mit dem Erhalt Ihrer „venia legendi“ haben Sie nun das Recht, den Titel als Privatdozentin oder Privatdozent zu führen.
Herzlichen Glückwunsch!